Behandlungsvertrag
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Häufig findet die Behandlung bei Ärzten, Physiotherapeuten und anderen Heilmittelerbringern ohne schriftlichen Vertragsabschluss statt. Der Behandlungsvertrag kommt stillschweigend zustande.
Behandlungsvertrag: Was bedeutet das?
- Dieser voll gültige Vertrag verpflichtet den Therapeuten zur Erbringung der gewünschten und/oder verordneten Leistungen und den Patienten (da hierüber nicht bzw. stillschweigend vereinbart wurde) zur Zahlung des üblichen, d.h. ortsüblichen Vergütungssatzes hierfür.
- Dies gilt immer, wenn für die entsprechende Leistung keine taxmäßige Vergütung (wie z.B. beim Arzt durch die Taxe der GOÄ) vorgegeben ist.
- Die ortsübliche Vergütung ist die Vergütung, die für die gleiche Leistung von ca. zehn benachbarten Berufskollegen in Rechnung gestellt wird. Die 10 Vergleichspreise können in dicht besiedelten Gebieten (Großstädten) zu 15 werden, in dünn besiedelten (ländliche Gegenden) auf 7 schrumpfen.
- Leider herrscht bei einzelnen Krankenversicherungsgesellschaften und auch bei einzelnen Gerichten die Meinung, die üblichen Vergütungssätze seien identisch mit den beihilfefähigen Höchstsätzen.
- Welche Ansicht von den Krankenversicherungsgesellschaften akzeptiert wird, erfährt der Patient erst, wenn er nach Abschluss der Behandlung und nach Bezahlung der ihm zugeleiteten Rechnung hierfür dieselbe bei seiner Versicherung mit der Bitte um Erstattung des verauslagten Betrages einreicht.
- Und wenn die Versicherung den vom Therapeuten geforderten Betrag nicht zahlen will, erfährt er die Rechtsansicht des angesprochenen Gerichts noch viel später.
Aus diesem Grund werde ich bereits vorab mit Ihnen einen schriftlichen Behandlungsvertrag schließen. In diesem wird unter anderem auch die Vergütung geregelt.
Wenn Sie sich unsicher sind ob Sie die Leistungen erstattet bekommen bitte ich Sie dies vorab mit Ihrer Versicherung zu klären.
Bei Rechtsfragen wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwaltskanzlei Alt. Diese betreut mit ihrem Team bundesweit Mandanten auf verschiedenen Rechtsgebieten sind aber maßgeblich auf dem Gebiet des Medizinrechts mitsamt seinen vielen Unterkategorien tätig.